1. Art 3 Nr 10 VO (EG) 715/2007 des EP und des Rates v 20. 6. 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge iVm Art 5 Abs 1 der VO ist dahin auszulegen, dass eine Einrichtung, die die Einhaltung der in dieser VO vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn die Außentemperatur zwischen 15 und 33 °C liegt und der Fahrbetrieb unterhalb von 1.000 Höhenmetern erfolgt ("Thermofenster"), eine "Abschalteinrichtung" iSd Art 3 Nr 10 darstellt.

