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WRG-Bewilligung für Grazer Augartenbucht aufgehoben, weil Umweltorganisationen zu Unrecht zurückgewiesen

RechtsprechungJudikaturErika Wagner, Daniel Ennöckl, Ferdinand KerschnerRdU 2022/135RdU 2022, 258 - 261 Heft 6 v. 1.12.2022

Mit § 102 Abs 5 WRG wurde ein auf die Geltendmachung des Verstoßes gegen § 104a WRG eingeschränktes Beschwerderecht von UO eingeführt. Die Verletzung anderer Bestimmungen des WRG können sie nicht geltend machen. Die Beschwerde einer UO, die sich - allein oder teilweise - auf solche anderen Beschwerdegründe stützt, wäre daher unzulässig und (allenfalls teilweise) zurückzuweisen.

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