Mit § 102 Abs 5 WRG wurde ein auf die Geltendmachung des Verstoßes gegen § 104a WRG eingeschränktes Beschwerderecht von UO eingeführt. Die Verletzung anderer Bestimmungen des WRG können sie nicht geltend machen. Die Beschwerde einer UO, die sich - allein oder teilweise - auf solche anderen Beschwerdegründe stützt, wäre daher unzulässig und (allenfalls teilweise) zurückzuweisen.

