Nachbarrechtliche Unterlassungsansprüche sind zivilrechtlicher Natur.
Das Vorliegen von Bewilligungen für Umbauten ist nur im Hinblick auf die Abgrenzung des Unterlassungsanspruchs nach § 364 ABGB vom Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB strittig, nicht jedoch für die generelle Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs.

