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Speicherkraftwerk Kühtai: "Bleibende Schädigung" der Natur bringt UVP-Genehmigung zu Fall

RechtsprechungJudikaturEva Schulev-Steindl, Ferdinand KerschnerRdU 2019/51RdU 2019, 78 - 82 Heft 2 v. 11.4.2019

Die in § 17 Abs 2 UVP-G verankerten Genehmigungsvoraussetzungen gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge "zusätzlich", soweit die Anforderungen nicht schon in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. § 17 Abs 2 UVP-G gewinnt somit den Charakter eines Auffangregimes, das über alle Vorhabensgruppen (des UVP-G) hinweg einen Mindeststandard einzieht.

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