1. § 176 Abs 2 S 2 ForstG enthält ein Haftungsprivileg. Dessen historische Entstehung zeigt, dass die Beschränkung des Haftungsprivilegs gegenüber dem Personenkreis der Waldbenützer aufgegeben und im Gegenzug für die gesetzlich angeordnete Waldöffnung für den Waldeigentümer, vorbehaltlich des Abs 4 oder eines besonderen Haftungsgrundes, eine allgemeine, nicht auf die Waldbenützung beschränkte Freiheit von Gefahrenabwehrpflichten zum Zustand des Waldes normiert werden sollte.