vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Rauch, Mobbing am Arbeitsplatz, ASoK 2023, 403

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6881/17/2024 Heft 6881 v. 10.1.2024

Der Beitrag setzt sich zunächst mit der Definition des Begriffs Mobbing auseinander und nennt Beispiele für Mobbing aus der Praxis. Schließlich wird näher ausgeführt, dass der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet ist, für Abhilfe zu sorgen. Erfolgt keine Abhilfe durch den informierten Arbeitgeber oder setzt dieser selbst Mobbing-Handlungen (sogenanntes Bossing), so kann dies Schadenersatzansprüche zur Folge haben. Rauch setzt sich weiters näher mit dem Begriff "Arbeitgeber" im arbeitsrechtlichen Sinn auseinander, der gesetzlich nicht definiert ist. Im Zusammenhang mit Mobbing sei zu klären, ob Mobbing-Handlungen bestimmter Personen dem Arbeitgeber zuzurechnen sind. Die Verpflichtung, Abhilfe gegen Mobbing zu leisten, sei nur dann anzunehmen, wenn die Mobbing-Aktivitäten einer Person bzw einem Organ zur Kenntnis gelangen, welche bzw welches als Arbeitgeber zu betrachten ist. Das Verhalten seiner Repräsentanten (Personen, die zur selbstständigen Ausübung von Unternehmer- und insbesondere Arbeitgeberfunktionen berechtigt sind), müsse sich der Arbeitgeber aber zurechnen lassen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte