Die beklagte Arbeitgeberin schuldet aufgrund der Vereinbarung vom 29. 9. 2011 die Unterfertigung eines qualifizierten Dienstzeugnisses, die Reichweite ihrer Verpflichtung ist durch Auslegung der Vereinbarung zu ermitteln. Maßgebend ist in dieser Hinsicht, dass die Arbeitgeberin die Formulierung des Dienstzeugnisses dem Klagevertreter überlassen hat. Davon ausgehend erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Arbeitnehmer habe einen vertraglichen Anspruch auf Ausstellung eines qualifizierten, von seinem Vertreter formulierten Dienstzeugnisses, und die Arbeitgeberin müsse die bestmöglichen positiven Formulierungen akzeptieren, als nicht korrekturbedürftig. Die Behauptungs- und Beweislast zur Verletzung der Wahrheitspflicht in dem vereinbarungsgemäß vom Klagevertreter verfassten Dienstzeugnis trifft die Arbeitgeberin.