Die Erklärung, dass der Arbeitnehmer sofort entlassen werde, er aus Entgegenkommen der Arbeitgeberin aber noch bis Jahresende bei der Sozialversicherung angemeldet bleibe, ist weder als Widerruf noch als Umwandlung der eindeutigen und bestimmten Entlassungserklärung zu qualifizieren.
1. Der behauptete Verfahrensmangel und die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegen - wie der OGH geprüft hat - nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).