Aufgrund der mehrfachen Verwarnungen konnte der Arbeitnehmer gerade nicht darauf vertrauen, dass bei künftigem Fehlverhalten keine Entlassung ausgesprochen werde. Vielmehr wurden die Verwarnungen mit einer Entlassungsandrohung verknüpft, wodurch dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses konkret vor Augen geführt wurde. Im von den Vorinstanzen herangezogenen Entlassungsgrund der Trunksucht nach § 82 lit c GewO 1859 werden wiederholte fruchtlose Verwarnungen ja sogar genannt. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch von einer mangelnden Ernsthaftigkeit der Ermahnungen nicht ausgegangen werden kann. Der Arbeitnehmer vermag sich auch nicht auf die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung aufgrund des Vorfalls, der letztlich zur Entlassung geführt hat, zu berufen. Aufgrund der Gefahrengeneigtheit der zu verrichtenden Tätigkeit musste er zufolge erheblicher Alkoholisierung nach Hause geschickt werden. Die Beurteilung, dass die Entlassung des Arbeitnehmers berechtigt gewesen und wirksam erfolgt sei, erweist sich als nicht korrekturbedürftig.