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Erbunwürdigkeit bei Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen eine Verlassenschaft

RechtsprechungJudikaturPhilipp Karl FriedlPSR 2024/32PSR 2024, 117 - 123 Heft 3 v. 22.10.2024

§ 539 ABGB; § 166 StGB

Auch im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 ist bei Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen den Erblasser die Privilegierung des § 166 StGB zu beachten.

Im Fall der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen die Verlassenschaft ist § 539 ABGB zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dahin teleologisch zu reduzieren, dass Erbunwürdigkeit nur dann eintritt, wenn auch die Tatbegehung zum unmittelbaren Nachteil des Erblassers unter Beachtung des § 166 StGB zu Erbunwürdigkeit führen würde.

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