Art 552 §§ 3, 29, 31, 32 und 35 PGR; Art 2 Abs 1 lit c AußStrG
In einem Außerstreitverfahren besteht die Pflicht zur amtswegigen Beiziehung einer "materiellen" Partei, da ansonsten die Nichtigkeit des Verfahrens droht.
Art 552 §§ 3, 29, 31, 32 und 35 PGR; Art 2 Abs 1 lit c AußStrG
In einem Außerstreitverfahren besteht die Pflicht zur amtswegigen Beiziehung einer "materiellen" Partei, da ansonsten die Nichtigkeit des Verfahrens droht.