§ 1494 ABGB; § 83 GmbHG
Die in § 1494 ABGB angeordnete Hemmung der Verjährung ua zugunsten Minderjähriger greift nicht nur dann Platz, wenn der Minderjährige keinen gesetzlichen Vertreter hat, sondern auch dann, wenn zwar eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung besteht, vom Vertreter aber wegen einer Interessenkollision eine gesetzmäßige Wahrung der Rechte des Minderjährigen nicht zu erwarten ist.