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Liechtensteinische Substiftungen im Lichte der aktuellen Rechtslage und politischen Stimmung

BeitragAufsatzManfred MaukPSR 2024/30PSR 2024, 107 - 112 Heft 3 v. 22.10.2024

Soll eine Substiftung errichtet werden, ist darauf zu achten, dass dies im Einklang mit dem österr Stiftungsrecht vorgenommen wird. Auch können Destinationen im Ausland als Standort für Substiftungen in Betracht gezogen werden. Durch das bestehende besondere Steuerabkommen stellt insb Liechtenstein als Stiftungsstandort eine attraktive Alternative dar. Zu beachten gilt es dabei allerdings nicht nur stiftungsrechtliche, sondern auch steuerrechtliche Besonderheiten bei Herstellung einer solchen ausländischen Substiftungsstruktur. Neben der Eingangsbesteuerung von 5 -10 % ist auch auf den Abzug von Kapitalertragsteuer im Zuwendungszeitpunkt sowie nicht zuletzt die österr Wegzugsbesteuerung (Ratenzahlungskonzept) zu achten. Wesentlich dabei ist, neben nationalen steuerlichen Vorschriften, das vorgenannte Steuerabkommen zwischen Österreich und Liechtenstein, welches die bilateralen Rahmenbedingungen für die grenzüberschreitende Stiftungserrichtung festlegt. Zusätzlich sollte für die Zukunft bedacht werden, welche Konsequenzen eine künftige Erbschafts- und Vermögenssteuer in Österreich auf liechtensteinische Substiftungen und die bilateralen Übereinkünfte zwischen den Ländern haben könnte.

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