§ 273 ZPO; § 1152 ABGB
§ 273 ZPO ist eine rein prozessuale Bestimmung, die den Parteien unter bestimmten Voraussetzungen Beweiserleichterungen gewährt.
Die Anwendbarkeit des § 273 ZPO entbindet eine Partei jedoch nicht von der Pflicht zur Substantiierung und Bezifferung ihrer Forderung.