( § 34 EStG ) Rechtsanwalts- und Prozesskosten in Zusammenhang mit diversen Auseinandersetzungen mit dem geschiedenen Ehemann, um einerseits den Ehemann nach der Ehescheidung im Rahmen einer außergerichtlichen Aufteilung des ehelichen Vermögens zum Hauptschuldner für gemeinsame Kreditverbindlichkeiten in Höhe von ca. 8 Mio S erklären zu lassen bzw. eine Entschuldung dieser Kreditverbindlichkeiten zu erreichen, stellen keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn die Ehefrau die Haftung für die Kredite ohne tatsächliche, rechtliche oder sittliche Gründe übernommen hatte.