( § 33 TP 20 GebG ) Ist Zweck eines Notariatsaktes über das Schicksal einer Ehewohnung im Falle einer Scheidung, eine allenfalls zu leistende (wertgesicherte) Ausgleichszahlung von vornherein verbindlich der Höhe nach klarzustellen, liegt auch dann ein gebührenpflichtiger außergerichtlicher Vergleich vor, wenn dabei nur unbestimmt bleibt, wer nach einer allfälligen Trennung in der Ehewohnung verbleiben wird, weil der Leistungspflichtige jedenfalls objektiv bestimmbar sein wird. VwGH 26.11.1998, 98/16/0129. (Beschwerde abgewiesen)