VwGH 02.02.2000, 98/13/0164
Hinsichtlich von Gewinnen aufgrund freiwilligen Wechsels der Gewinnermittlungsart ist im Gesetz außer der Einhaltung der Sperrfrist von 7 Jahren keine weitere Voraussetzung enthalten.
Der Gesetzgeber des EStG 1988 hielt zwar offensichtlich aus historischen Gründen den Begriff der außerordentlichen Einkünfte für einen bestimmten Teil der begünstigten Einkünfte bei, regelte aber die „Außerordentlichkeit“ dieser Einkünfte - in Anlehnung an die Rechtsprechung über den Zweck der Vorgängerbestimmungen - im Gesetz durch die Festlegung von Sperrfristen selbst abschließend. Dass der Gesetzgeber über die im EStG 1988 die Außerordentlichkeit durch diese Sperrfristen definierenden Voraussetzungen des ermäßigten Steuersatzes hinaus im Bereich der Besteuerung eines Übergangsgewinnes noch weitere Umstände verwirklicht wissen wollte, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Insbesondere kommt es somit nicht darauf an, dass es im Übergangszeitpunkt zu einer Zusammenballung von Forderungen aus mehreren Jahren gekommen sein muss. Auch ist es nicht von Bedeutung, wann die im Übergangszeitpunkt bestandenen Forderungen beglichen worden sind. (Bescheid aufgehoben)