KStG 1988: § 13 Abs 3, § 22 Abs 2, § 24 Abs 5
VwGH 27. 6. 2023, Ra 2020/13/0043
Nach stRsp kann keine Anrechnung ausländischer Quellensteuern - auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer - erfolgen, wenn die damit belasteten ausländischen Einkünfte in jenem Jahr, in dem sie erzielt werden, im Inland aufgrund eines zu niedrigen Einkommens - oder eines negativen Einkommens, etwa aufgrund des Vorliegens negativer Einkünfte - nicht der Besteuerung unterliegen (vgl zB VwGH 27. 11. 2014, 2012/15/0002, VwSlg 8962/F, mwN). Eine gänzliche Anrechnung ausländischer Quellensteuern - ohne Berücksichtigung eines aufgrund der spezifischen Einkünfte- bzw Einkommensermittlungsvorschriften des Ansässigkeitsstaates des Stpfl ermittelten Anrechnungshöchstbetrages - ist auch unionsrechtlich nicht geboten (vgl EuGH 25. 2. 2021, C-403/19 , Société Générale SA, mwN; vgl dazu Bendlinger, Die Anrechnungsmethode im Lichte der Kapitalverkehrsfreiheit, SWI 2021, 701).