EStG 1988: § 2 Abs 1, § 27
VwGH 19. 10. 2022, Ro 2021/15/0013
Entscheidend ist im vorliegenden Fall eines auch nach schlüssiger Beweiswürdigung des BFG nicht ernsthaft gewollten Rentenversicherungsvertrages (der Abschluss des Rentenvertrages erfolgte in einem unüblich hohen Alter von über 60 Jahren mit einer dafür sehr langen Aufschubdauer, wobei die Wahrscheinlichkeit der Renteninanspruchnahme durch die Versicherungsnehmer relativ gering war), dass sich der am 1. 7. 2013 bei einem liechtensteinischen Versicherungsunternehmen abgeschlossene "Versicherungsvertrag gegen Bezahlung einer Einmalprämie mit aufgeschobener, lebenslanger Rentenzahlung oder mit Kapitalwahlrecht anstelle der Rentenzahlung" in wirtschaftlicher Betrachtung als die Vereinbarung von zwei gesonderten Bereichen darstellt. Einerseits einem Auftrag der Anleger (einem Ehepaar) für eine (klassische) Vermögenverwaltung betreffend einen (von einer Depotbank in Singapur übertragenen) Einmalerlag von rd 1 Mio € und andererseits einem im Jahr 2043 schlagend werdenden Rentengeschäft, welches darin besteht, dass ein im Jahr 2043 ggf noch vorhandener Kapitalstand (falls die Anleger nicht widersprechen) dann in das wirtschaftliche Eigentum der Versicherungsgesellschaft übergehen soll und diese dafür auf der Basis des im Jahr 2043 ggf noch vorhandenen Kapitalstandes ("Anlagestock") unter Zugrundelegung bestimmter Parameter den Anlegern eine auf deren Lebenszeit begrenzte Rente zahlt.