ABGB § 904
Wenn die im Prämienvergleich vereinbarte Zahlung nur geringfügig verspätet ist, treten die gravierenden Verzugsfolgen nicht ein; eine Verspätung von mehr als vier Tagen ist aber nicht mehr geringfügig.
Ein Respiro stellt einen Verzicht auf die Geltendmachung von Verzugsfolgen bei Zahlung innerhalb des vereinbarten Zeitraums dar, verschiebt aber nicht die Fälligkeit.