AußStrG aF: §§ 78, 128, 129, 131
ABGB § 276
Wenn im Verlassenschaftsverfahren sowohl der Aufenthaltsort als auch der Name eines vermutlich Pflichtteilsberechtigten unbekannt sind, muss analog § 128 AußStrG aF ein Ediktalverfahren eingeleitet werden. Die Bestellung eines Verlassenschaftskurators iSd §§ 78, 128 und 129 AußStrG aF, eines Erbenkurators iSd § 131 AußStrG aF oder eines Kurators iSd § 276 ABGB kommt nicht in Betracht.