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Beteiligung eines namentlich unbekannten Noterben am Verlassenschaftsverfahren

RechtsprechungErbrechtZak 2005/128Zak 2005, 75 Heft 4 v. 15.12.2005

AußStrG aF: §§ 78, 128, 129, 131

ABGB § 276

Wenn im Verlassenschaftsverfahren sowohl der Aufenthaltsort als auch der Name eines vermutlich Pflichtteilsberechtigten unbekannt sind, muss analog § 128 AußStrG aF ein Ediktalverfahren eingeleitet werden. Die Bestellung eines Verlassenschaftskurators iSd §§ 78, 128 und 129 AußStrG aF, eines Erbenkurators iSd § 131 AußStrG aF oder eines Kurators iSd § 276 ABGB kommt nicht in Betracht.

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