Ein Verstoß gegen die Maximalfristen, die in § 30c Abs 1 KSchG für Alleinvermittlungsaufträge von Verbrauchern vorgesehen sind, führt nach hL lediglich zur Teilnichtigkeit des Auftrags im Sinn des Entfalls der die Höchstdauer übersteigenden Laufzeit. Nach Ansicht des Autors ist dies nicht mit dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion bei Verbrauchergeschäften vereinbar. Zwar habe der OGH in 3 Ob 132/15f = Zak 2016/141, 76 bei einem Teilzeitnutzungsvertrag die geltungserhaltende Reduktion einer überlangen Vertragsbindung auf das zulässige Maß für unbedenklich erachtet. Diese Argumentation sei jedoch nicht auf einen Alleinvermittlungsauftrag übertragbar. Der Auftragsvertrag sei zur Gänze unwirksam. Dem Makler stehe daher kein Entgeltanspruch nach §§ 6 ff und § 15 Abs 2 MaklerG zu. Weiters vertritt der Autor die Auffassung, dass der in § 6 Abs 4 MaklerG vorgeschriebene Hinweis auf ein wirtschaftliches Naheverhältnis gegenüber Verbrauchern nicht wie üblich nur durch Wiedergabe des Gesetztextes, sondern durch Offenlegung der konkreten wirtschaftlichen Verbindung zu erfolgen hat.