Nach hL kommt beim Einkauf in einem Supermarkt ein Kaufvertrag erst zustande, wenn der Kunde mit der Vorlage der Ware an der Kasse anbietet, diese zum ausgezeichneten Preis zu kaufen, und der Kassier als Stellvertreter des Händlers dieses Anbot annimmt, weil das Ausstellen der Ware nur als Aufforderung zur Stellung von Anboten gewertet wird. Der Autor hält diese Interpretation für künstlich und weist darauf hin, dass sie bei Selbstbedienungskassen Probleme aufwirft. Hier würde der Kunde sein Anbot an einen Automaten richten, der es nicht an eine Rechtsperson weitergibt, sondern den Kauf lediglich automatisch verbucht. Ein Fall der stillen Annahme nach § 864 Abs 1 ABGB liege hier nicht vor. Nach Ansicht des Autors könnte man diese Problematik umgehen, wenn man das Ausstellen der Ware als Anbot des Supermarktbetreibers qualifiziert und die Annahme durch den Kunden mit der Vorlage der Ware an der besetzten Kasse oder dem Scan und der Bezahlung an einer Selbstbedienungskasse ansetzt.