AHG: § 1 Abs 1
Nach stRsp kann ein Amtshaftungsanspruch nur auf Geldersatz oder die Feststellung der Ersatzpflicht gerichtet sein, nicht aber auf ein Unterlassen, weil dies im Widerspruch zur Gewaltenteilung bzw (bei gerichtlichen Handlungen) zur richterlichen Weisungsfreiheit stehen würde.