Nach 5 Ob 60/18m = Zak 2018/402, 217 besteht kein gesetzlicher Anspruch des Vermieters auf Auffüllung der verbrauchten Kaution; der Verstoß des Mieters gegen eine vertraglich vereinbarte Wiederauffüllungspflicht rechtfertigt keine Vertragsaufhebung nach § 1118 ABGB. Der Autor kritisiert beide Aussagen. Seiner Auffassung nach lässt sich ein gesetzlicher Auffüllungsanspruch ua aus § 458 ABGB ableiten. Wie der OGH in 8 Ob 108/12h = Zak 2013/769, 420 in Bezug auf das Leistungsverweigerungsrecht anerkannt habe, handle es sich bei der Kaution um eine äquivalente Nebenleistung des Mieters. Daher bilde der Nichterlag der Kaution einen Aufhebungsgrund iSd § 1118 ABGB (bzw vor Übergabe einen Rücktrittsgrund iSd § 918 ABGB). Gleiches gelte für die Nichtauffüllung nach Verbrauch. Selbst wenn man von nicht äquivalenten Nebenleistungspflichten ausgehen würde, müsste im Fall des Nichterlags oder der Nichtauffüllung trotz Mahnung und Nachfristsetzung eine Vertragsaufhebung wegen Vertrauensbruchs möglich sein. Bei kündigungsgeschützten Mietverhältnissen könne der Mieter die Vertragsaufhebung gem § 33 MRG durch Nachzahlung abwenden.