Mit Verordnung vom 9. 12. 2004 wurde die Angemessenheitsgrenze für Aufwendungen iZm Personen- und Kombinationskraftwagen festgeschrieben bzw angehoben. Korrespondierend dazu wurde auch die Kfz-Sachbezugsobergrenze angepasst. Die PKW-AngemessenheitsVO harmonisiert nicht mit der SachbezugsVO, die Rechtsfolgen sind darüber hinaus von Zufälligkeiten abhängig.