Der VwGH hat jüngst entschieden: Die Angemessenheitsgrenze für (vor 2005 angeschaffte) PKW bleibt bei 34.000 € (467.000 S).
Ein Senat der Außenstelle Salzburg des UFS hatte im letzten Sommer eine Berufungsentscheidung betreffend Angemessenheit von PKW gefällt. Die Grenze von 467.000 S bestehe in der Rsp des VwGH schon seit (zumindest) 1991 (Hinweis auf VwGH 22.03.2000, 97/13/0207) und müsse daher auf das Streitjahr 1999 valorisiert werden.