( § 34 EStG ) Die Belastung eines Erben mit Pflegegebühren des Erblassers ist auch nach der Einantwortung nicht außergewöhnlich, wenn das eingeantwortete Vermögen des Erblassers die rückständigen Pflegegebühren übersteigt.
VwGH 21.10.1999, 98/15/0201
Gemäß § 26 Abs 4 Wiener Sozialhilfegesetz geht die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über (erster Satz). Die Erben sind jedoch zum Ersatz der für den Empfänger der Hilfe aufgewendeten Kosten auch dann verpflichtet, wenn dieser zu Lebzeiten nicht ersatzpflichtig gewesen wäre (zweiter Satz). Die Erben haften stets nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses (dritter Satz).