Sbg GetrStG § 1 Abs 1, 3, 7 und 8
Die Abgabe von Personalgetränken in Gast- und Schankgewerbebetrieben ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als eine entgeltliche anzusehen und somit getränkesteuerpflichtig. Hingegen ist die Abgabe von Getränken an betriebsfremde Personen (Buschauffeure und Reiseleiter) nicht ohne weiteres als entgeltliche anzusehen.