KfzStG § 2 Abs 2
Die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer setzt voraus, daß das Kfz zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden muß, als eine ständige, nicht bloß vorübergehende oder zeitweise Benutzung des Kfz notwendig ist.
Der Verlust des Oberarms rechtfertigt die Befreiung von der Kfz-Steuer nicht.