ABGB: §§ 1117, 1118
GmbHG: § 16
1. Im vorliegenden Fall sah der zwischen der Personalüberlasserin und der Beschäftigerin geschlossene Personalgestellungsvertrag vor, dass der aufgrund dieses Vertrags zur Verfügung gestellte Geschäftsführer gemäß § 16 Abs 1 GmbHG ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit abberufen werden kann. Daher ist es ohne Relevanz, ob die von der Beschäftigerin für die Abberufung ins Treffen geführten Gründe wichtige Gründe iSd Grundsätze zur Auflösung von Dauerschuldverhältnissen sind und ob diese rechtzeitig geltend gemacht wurden; dies wäre höchstens bei Auflösung eines allfälligen Arbeitsverhältnisses zwischen der Personalüberlasserin einerseits und dem überlassenen Geschäftsführer als deren Arbeitnehmer andererseits von Bedeutung. Da zwischen Beschäftigerin und überlassenem Arbeitnehmer keine direkte schuldrechtliche Beziehung und daher auch kein Arbeitsverhältnis besteht, das aufzulösen gewesen wäre, ist die Beschäftigerin - ohne eine entsprechende Vereinbarung zwischen Überlasserin und Beschäftigerin - nicht berechtigt, aus Eigenem das Arbeitsverhältnis zwischen der Überlasserin und dem überlassenen Arbeitnehmer zu beenden.