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Wir stellen immer wieder fest, dass von Seiten des chefärztlichen Dienstes die Einstufung des Gutachters korrigiert und niedriger eingestuft wird. Ist dies zulässig?

Pflegegeld & SozialrechtFragen aus der PraxisAufsatzMartin GreifenederÖZPR 2025/67ÖZPR 2025, 116 Heft 4 v. 25.9.2025

Selbstverständlich ja. Die begutachtende Person hat die Aufgabe, die pflegerischen Bedürfnisse der betroffenen Person zu erheben und diese im Gutachten festzuhalten und zu begründen. Zusätzlich erstattet sie einen Einstufungs.

Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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