vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Berufsunfähigkeitspension - eine DGKP ist nicht auf Teiltätigkeiten ihres Berufsbildes verweisbar

Pflegegeld & SozialrechtRechtsprechungJudikaturMartin GreifenederÖZPR 2025/65ÖZPR 2025, 114 - 115 Heft 4 v. 25.9.2025

Berufsunfähigkeitspension - eine DGKP ist nicht auf Teiltätigkeiten ihres Berufsbildes verweisbar. Bei Prüfung der Berufsunfähigkeit einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegeperson kann diese nicht berufsschutzerhaltend auf Teiltätigkeiten nach § 13 GuKG mangels Möglichkeit zur Teileintragung in das Gesundheitsberuferegister verwiesen werden. Genießt sie Berufsschutz, ist aber nur mehr auf Teiltätigkeiten nach § 13 GuKG verweisbar, ist sie berufsunfähig (§ 273 ASVG).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!