Erwachsenenschutz über die Staatsgrenzen. OGH: Selbst dann, wenn im früheren Aufenthaltsstaat der betroffenen Person bereits ein Erwachsenenschutzverfahren anhängig war, führt ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts zu einer sofortigen Änderung der internationalen Zuständigkeit.
7 Ob 171/22f

