Beendigung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung. OGH: Beendet das Gericht die gesetzliche Erwachsenenvertretung, hat es bei der Beurteilung der Eignung einer dem Betroffenen nahestehenden Person für die gerichtliche Erwachsenenvertretung auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen.
3 Ob 53/23z

