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Darf ein naher Angehöriger in den Pflegschaftsakt Einsicht nehmen?

HeimAufG, UbG & ErwachsenenschutzrechtFragen aus der PraxisAufsatzMichaela SchweighoferÖZPR 2021/35ÖZPR 2021, 58 Heft 2 v. 20.4.2021

Gemäß § 141 Abs 1 AußStrG dürfen vom Gericht Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Informationen zum Gesundheitszustand nur dem betroffenen Pflegebefohlenen und seinem gesetzlichen Vertreter

Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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