Erwachsenenschutzrecht. Ein Sachverständigengutachten ist im Bestellungsverfahren nicht mehr unbedingte Voraussetzung für die Bestellung eines Erwachsenenvertreters. Daher kann aus der Verwendung eines Aktengutachtens allein - von Fällen einer Gehörverletzung abgesehen - die Mangelhaftigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters nicht abgeleitet werden.
7 Ob 68/19d

