§ 257 ABGB regelt die Änderung des Wohnorts einer volljährigen Person. Ist sie nicht entscheidungsfähig, so hat der Vorsorgebevollmächtigte oder Erwachsenenvertreter, dessen Wirkungsbereich diese Angelegenheit umfasst, darüber zu entscheiden, sofern dies zur Wahrung ihres Wohls erforderlich ist (§ 257 Abs 2 ABGB).
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

