Grundsätzlich ja! Nach bisherigem Recht durfte das Pflegschaftsgericht immer nur einen Sachwalter bestellen. Eine Kombination von Vertretungsarten war aber möglich, beispielsweise konnte es erforderlich sein, dass Angelegenheiten, die von einer Vorsorgevollmacht nicht umfasst waren, von einem nächsten Angehörigen oder von einem hierfür bestellten Sachwalter besorgt wurden.

