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Kann nach dem neuen Erwachsenenschutzrecht die Bestellung eines Erwachsenenvertreters von Angehörigen bekämpft werden?

HeimAufG, UbG & ErwachsenenschutzrechtFragen aus der PraxisAufsatzMichaela SchweighoferÖZPR 2019/74ÖZPR 2019, 122 Heft 4 v. 6.8.2019

Nach § 127 Abs 1 AußStrG sind von der Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters der Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährte, die Eltern und volljährigen Kinder der betroffenen Person sowie die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung bezeichnete Person zu verständigen, soweit die betroffene Person nichts anderes verfügt hat oder zu erkennen gibt, dass sie eine solche Verständigung nicht will.

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