Der Karfreitag ist nun für alle ArbeitnehmerInnen ein bezahlter Feiertag! Der Europäische Gerichtshof (EuGH) (FN 1) hat am 22. 1. 2019 in einem Rechtsstreit zwischen einem Arbeitnehmer und einem privaten Arbeitgeber aus Wien entschieden, dass auch ein/e nicht religiöse/r Arbeitnehmer/in den Karfreitag als bezahlten Feiertag erhalten muss. Arbeitet diese/r Arbeitnehmer/in (freiwillig) am Karfreitag, so muss er/sie zusätzlich das Feiertagsentgelt für die geleistete Arbeit bekommen.

