Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. 1. 2019, C-193/17, , betreffend die diskriminierende Regelung des Karfreitags in § 7 Abs 3 ARG, hat der österreichische Gesetzgeber diese Bestimmung gestrichen und durch einen "persönlichen Feiertag" in § 7a ARG ersetzt. Weiters wurde auch die gleichartige Regelung im Generalkollektivvertrag und in anderen Kollektivverträgen aufgehoben.

