Mit der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) (FN ) und dem Inkrafttreten des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (FN ) ist die Zulässigkeit von Videoüberwachung in Krankenanstalten, soweit sie nicht im Unterbringungskontext erfolgt, nach §§ 12, 13 DSG zu beurteilen. Im Rahmen der Unterbringung bedürfte Videoüberwachung, soweit sie nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, einer besonderen gesetzlichen Grundlage im Sinn von § 1 Abs 2 DSG, die es nach wie vor nicht gibt.

