Keine Freiheitsbeschränkung nach dem HeimAufG durch Unterlassen einer Mobilitätshilfe. In seiner Entscheidung 4. 7. 2018, 7 Ob 113/18w, war der Oberste Gerichtshof (OGH) mit einer Fragestellung konfrontiert, der in der täglichen Praxis der Seniorenheime und Einrichtungen der Behindertenhilfe eine große Bedeutung zukommt: Er hatte zu beurteilen, ob die Verwendung eines Bewegungssensors beim Pflegebett und das Unterlassen einer Mobilisationshilfe nach Auslösung des akustischen Signals eine Freiheitsbeschränkung gem § 3 Abs 1 HeimAufG darstellt oder nicht.

