Nein! Der Einzug in eine Einrichtung, die in den Anwendungsbereich des HeimAufG fällt, unterliegt keiner Meldepflicht im Sinn des HeimAufG. Gem § 2 Abs 3 HeimAufG gilt dieses Bundesgesetz nämlich ausdrücklich .
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

