Ja! Hier geht es um die Frage, ob Wohngemeinschaften für psychisch kranke oder intellektuell beeinträchtigte Menschen vom Anwendungsbereich des HeimAufG erfasst sind. Diese (teilstationären) Einrichtungen werden - im Gegensatz zu den Alten- und Pflegeheimen und den Behindertenheimen - bei der Regelung des Geltungsbereichs des HeimAufG (§ 2 Abs 1) nicht ausdrücklich erwähnt.

