Sachwalterbestellung. Ist eine behinderte Person, für die ein Sachwalter bestellt ist, entsprechend einsichtig und urteilsfähig, so kann sie in eine medizinische Behandlung nur selbst einwilligen und den Wohnort nur selbst bestimmen. Für diese Wirkungskreise darf ein Sachwalter überhaupt nur dann bestellt werden, wenn die behinderte Person diese Angelegenheiten krankheits- oder behinderungsbedingt nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, also in dieser Hinsicht nicht einsichts- und urteilsfähig ist.

