Ja! Gem § 11 Abs 3 HeimAufG sind auf das Verfahren des HeimAufG die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG) anzuwenden, das sind die §§ 1 - 80. Dazu zählt unter anderem § 14 AußStrG, der für die Gerichte eine Anleitungs- und Belehrungspflicht normiert.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

