Ja, aber nur ausnahmsweise. Eine Freiheitsbeschränkung im Sinn des HeimAufG darf grundsätzlich nur aufgrund der Anordnung einer dazu befugten Person vorgenommen werden (§ 5 Abs 1 HeimAufG). Für Freiheitsbeschränkungen durch Maßnahmen im Rahmen der Pflege sind jene diplomierten Pflegekräfte (= Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) anordnungsbefugt, die der Einrichtungsträger damit betraut hat (§ 5 Abs 1 Z 2 HeimAufG).

