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Darf eine Fachsozialbetreuerin in Akutfällen eine Freiheitsbeschränkung vornehmen?

HeimAufG, UbG & SachwalterrechtFragen aus der PraxisAufsatzHR Dr. Hans Peter ZierlÖZPR 2015/117ÖZPR 2015, 183 - 184 Heft 6 v. 1.6.2015

Ja, aber nur ausnahmsweise. Eine Freiheitsbeschränkung im Sinn des HeimAufG darf grundsätzlich nur aufgrund der Anordnung einer dazu befugten Person vorgenommen werden (§ 5 Abs 1 HeimAufG). Für Freiheitsbeschränkungen durch Maßnahmen im Rahmen der Pflege sind jene diplomierten Pflegekräfte (= Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) anordnungsbefugt, die der Einrichtungsträger damit betraut hat (§ 5 Abs 1 Z 2 HeimAufG).

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