An vorderster Stelle des HeimAufG - nämlich in § 1 Abs 1 Satz 1 - steht der Schutz der persönlichen Freiheit jener Menschen, die aufgrund des Alters, einer Behinderung oder einer Krankheit der Pflege oder Betreuung bedürfen.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

